Muss ich die Zustimmung vom Vermieter einholen, um ein Katzennetz an meinem Balkon anzubringen? Was passiert, wenn mir die Zustimmung verweigert wird? Das Urteil zur Frage, die viele Mietende in Großstädten wie Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt oder München umtreibt.
Tierhaltung in der Wohnung – besser mit Balkon
Hund, Katze, Wellensittich – so einige Haustiere tummeln sich mitunter in deutschen Wohnungen. Während Kleintiere, Fische und Reptilien für gewöhnlich in Käfigen/Terrarien wohnen, laufen Hund und Katze, die mit Abstand beliebtesten Haustiere, frei in der Wohnung herum. Hunde werden zum Spaziergang um den Block oder in den Stadtpark mitgenommen, doch Großstadtkatzen hüten in der Regel die Wohnung. Wer als Wohnungsmieter*in einen Balkon hat, kann die Stubentiger wenigstens dort an die frische Luft und die Sonne setzen. Doch wenn die Katze etwas mehr ihrer Freiheit genießen möchte und unvermittelt einen Ausflug auf die Straße macht, droht Gefahr durch den Straßenverkehr.
Sind Katzennetze am Balkon erlaubt?
Eine Mieterin wollte zum Schutz ihres Lieblings ein Katzennetz am Balkon anbringen. Der Vermieter verweigerte jedoch die Zustimmung. Er sah die Optik seiner Hausfassade „verschandelt“. Dahinter steckte natürlich auch ein wirtschaftliches Interesse. Die Optik von Gebäuden hat Einfluss auf den Grundstückswert. Die Mieterin pochte jedoch auf ihr Recht und reichte eine Klage ein. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg urteilte in ihrem Sinne (Urteil vom 24.09.2020, Az. 18 C 336/19). Der Vermieter muss das Katzennetz dulden.
Zu Gunsten der Mieterin und ihrer Mieze sprach, dass auch auf anderen Balkonen desselben Hauses ebenfalls Katzennetze angebracht worden waren, die der Vermieter jedenfalls duldete. So konnte seinem Einwand bezüglich der Fassadenoptik nicht mehr viel Gewicht zukommen. Fraglich bleibt damit allerdings, ob dieses Urteil auch für andere Fälle gilt, insbesondere wenn Wohnungsnachbar*innen an ihren Balkonen keine Netze angebracht haben. Es spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg verallgemeinerbar ist. Denn das Gericht führt zudem an, dass der Zutritt zum Balkon der artgerechten Haltung einer Katze förderlich ist. Und das gilt nun einmal in jeden Fall.
Was allgemein auf Balkonen erlaubt bzw. verboten ist
Wieso kann sich überhaupt eine Vermieterin herausnehmen, den Mietern Vorschriften zur Nutzung und Gestaltung ihres Balkons zu machen? Und wie ist die Rechtslage im Einzelnen hinsichtlich von Dekorationsobjekten, Blumenkästen, Schildern/Fahnen, Solarzellen, Satellitenschüsseln, Taubenfallen etc.? Die erste Frage lässt sich damit erklären, dass die Vermieterin nur die Wohnung vermietet – und die endet mit der Wand. Die Fassade ist deshalb weiterhin der Vermieterin zugeordnet. Diese darf mit ihrem Eigentum „nach Belieben verfahren“ (§ 903 BGB) und damit auch das Aussehen bestimmen. Hinzu kommt, dass Vertragspartner – also auch Mieterin und Vermieterin – einander zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind (§ 241 Abs. 2 BGB). Es ist deshalb gängige Praxis, dass Mieter*innen per Klausel im Mietvertrag verboten wird, eine Satellitenschüssel auf dem Balkon aufzustellen. Auch der Hausfrieden kann eine Rolle spielen.
Zur zweiten Frage; die folgenden Dinge sollten erlaubt sein:
- Wäscheständer (AG Euskirchen, Entcheidung vom 11.01.1995, Az. 13 C 663/94)
- Blumenkästen (mit entsprechender Sicherung, vgl. LG Berlin, Urteil vom 3.7.2012, Az. 65 S 40/12)
- Möblierung
- Sichtschutz bis zur Höhe der Brüstung
- Sonnenschirm
- kleine Solaranlagen (eine Anzeige an den Vermieter ist aber notwendig)
- maßvolle Dekoration, auch Lichterketten
Schwieriger wird es bei Katzen- bzw. Taubennetzen (s.o.), Schildern/Transparenten/Fahnen und Satellitenschüsseln. Doch keine Angst. Sie müssen Ihren Vermieter nicht wegen jedem Kinkerlitzchen um Erlaubnis fragen. In der Regel muss er Sie zunächst abmahnen und Sie damit auffordern, das neue DIY-Windrad oder die Plastikkrähe abzumontieren. Sie können dann entsprechend reagieren und müssen keine Kündigung fürchten.